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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Mietvertrag

Auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und dem Mietvertrag kommt zwischen dem Mieter und der Firma Anhänger-Leihen, Im Pitzling 48, 56412 Niedererbach, Deutschland vertreten durch den Inhaber Udo Horn (im Folgenden: Vermieter) ein Mietvertrag zustande. 

 

§ 2 Vertrags- und Mietgegenstand

Gegenstand des Mietvertrages ist die Anmietung von Anhängern mit den im Mietvertrag angeführten Eigenschaften. Der Mieter akzeptiert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters, erkennt diese als rechtskräftig an und geht ein Vertragsverhältnis mit dem Vermieter ein. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

 

§ 3 Pflichten des Vermieters

  1. Der Vermieter übergibt einen mangelfreien und verkehrssicheren Anhänger nebst dem im Vertrag genannten Zubehör.
  2. Mit dem Mieter wird eine Übergabe des Mietobjektes vorgenommen. Etwaige Mängel sind in einem schriftlichen Übergabeprotokoll festgehalten. Soweit der Mieter dies verlangt, wird ein Foto des übergebenen Anhängers in die Mietakte übernommen.
  3. Sollte während der Mietdauer eine Reparatur des angemieteten Anhängers notwendig werden, so hat der Mieter umgehend Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Reparaturen, die über einen Betrag in Höhe von EUR 150,- hinausgehen, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden und auch nur insoweit, als sie notwendig sind um die Verkehrssicherheit des Anhängers zu gewährleisten. In Notfällen, und für den Fall, dass der Vermieter nicht erreichbar ist, darf der Mieter bis zu einem Betrag von EUR 150.- notwendige Reparaturen durchführen lassen. Die Reparaturkosten sind vom Vermieter insoweit zu tragen, als diese durch normalen Verschleiß erforderlich sind. Ansonsten haftet der Mieter für die unsachgemäße Behandlung und die dadurch entstehenden Reparaturen. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten, diese sind in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso wie Glas- und Frostschäden.

 

§ 4 Versicherung Vollkasko

Der Anhänger wird vom Vermieter wie folgt versichert:

  • Haftpflichtversicherung: Unbegrenzte Deckung
  • Vollkaskoversicherung : EUR 300.- Selbstbeteiligung

 

§ 5 Pflichten des Mieters

  1. Der Mietpreis ergibt sich aus der Vereinbarung im Mietvertrag. Soweit ein solcher nicht angegeben ist, ergibt sich dieser aus der aushängenden Preisliste des Vermieters. Fahrzeuge werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen, bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen. Der Mietpreis ist sofort fällig und im Voraus der voraussichtlichen und vereinbarten Miete fällig. Bei eventueller Verlängerung (Nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig) erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs eine Abrechnung gemäß der z. Zt. gültigen Preisliste. Darüber hinaus kann der Vermieter eine angemessene Kaution bei Abholung und Übergabe des Anhängers verlangen.
  2. Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und ordnungsgemäß zu sichern, sofern der Anhänger ohne die Zugmaschine abgestellt wird. Im Falle des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, nachzuweisen, dass der Anhänger ordnungsgemäß abgesichert war. Der Anhänger ist bei Nacht in einer Garage oder an einem sonstigen gesicherten Platz abzustellen. Darüber hinaus hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass bei Abstellen des Anhängers dieser ordnungsgemäß gesichert und beleuchtet wird.
  3. Soweit der Mietvertrag keine abweichende Regelung vorsieht, darf ein Fahrermindestalter von 21 Jahren und eine Führerscheinbesitzdauer von drei Jahren nicht unterschritten werden.
  4. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen benutzt oder geführt werden. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Bundesgebietes sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist und somit mit Zustimmung des Vermieters erfolgt. Auslandsfahrten mit dem Mietfahrzeug sind untersagt, soweit nicht eine schriftliche Genehmigung des Vermieters vorliegt. Bei dem nicht genehmigten Versuch des Grenzübertrittes ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages und zur sofortigen Sicherstellung des Mietfahrzeuges berechtigt. Die Kosten für den Rücktransfer des Mietfahrzeuges zur Vermieterstation trägt der Mieter.
  5. Das Fahrzeug darf nur bestimmungsgemäß gebraucht und nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, zu Motorsport, zu Fahrerschulungen oder zum Abschleppen anderer Fahrzeuge benutzt werden. Leicht entzündliche, giftige oder sonst gefährliche Stoffe dürfen nicht transportiert werden.
  6. Bei jedem Unfall, bei einem Diebstahl und bei jeder Beschädigung des Fahrzeugs durch unbekannte Dritte hat der Mieter:
    • sofort die Unfallaufnahme am Unfallort durch die Polizei zu veranlassen.
    • Namen und Anschriften von -beteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten.
    • unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen und Ihm einen detaillierten Bericht zu geben.
    • dem Vermieter sofort Fahrzeugpapiere und Schlüssel auszuhändigen, wenn das Fahrzeug gestohlen oder nicht mehr fahrbereit ist.
  7. Unfälle oder sonstige Beschädigungen an dem Anhänger hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Kleinere Schäden sind spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Dabei ist der Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Bei einem Unfall muss ein Unfallbericht angefertigt werden, der Angaben über die beteiligten Fahrzeuge, Personen, deren Anschrift und die amtlichen Kennzeichen enthält. Bei jedem Unfall, auch bei einem Kleinstschaden ist die Polizei zu benachrichtigen, es sei denn, dass Zeugen vorhanden sind, die eine zuverlässige Aufklärung des Unfalls und die damit erforderlichen Feststellungen treffen können. Der Mieter ist nicht berechtigt gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Brand, Diebstahl sowie Wildschäden sind sowohl der nächsten Polizeidienststelle als auch dem Vermieter unverzüglich zu melden.
  8. Der Mieter ist verpflichtet den Anhänger nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand zu den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt ohne telefonische Rücksprache überschritten, so ist der Vermieter berechtigt, bei Verspätungen von über zwei Stunden die vereinbarte Tagesmiete pro Tag zu berechnen. Unbeschadet dieser Regelung ist der Vermieter berechtigt weiteren Schadensersatz zu fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Rückgabe von Fahrzeugen außerhalb unserer Geschäftszeiten erfolgt kein Gefahrübergang.

 

§ 6 Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter und seine Mitarbeiter ( Erfüllungsgehilfen ) haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Vermieter nur insoweit, als der Schaden durch die im Mietvertrag genannten Versicherungen und im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abgedeckt, bzw. abdeckbar ist.
  2. Abgesehen von Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nicht für Schäden, die dem Mieter durch Mängel des Fahrzeugs oder durch Verlust/Beschädigung von im Fahrzeug zurückgelassenen Gegenständen entstehen. 

 

§ 7 Haftung des Mieters

  1. Er haftet auch, wenn er unerlaubt das Mietfahrzeug einem Dritten überlässt und der Schaden nicht ohne dies eingetreten wäre.
  2. Die Haftung umfasst nicht nur die Schäden am gemieteten Anhänger, sondern darüber hinaus auch sämtliche Schadensnebenkosten einschließlich eines eventuellen Verdienstausfalles des Vermieters. Dieser Verdienstausfall bestimmt sich nach der Höhe einer Tagesmiete pro Tag an dem der beschädigte Anhänger dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Es bleibt dem Vermieter der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; ebenso ist der Vermieter berechtigt, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
  3. Wird der Anhänger durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung, es sei denn, der Mieter hat die Beschädigung aus grobem Verschulden verursacht oder gegen seine Anzeigepflicht verstoßen. Der Mieter ist für die ordentliche Beladung des Anhängers verantwortlich und haftet deshalb auch für alle Schäden, die durch das Ladegut entstanden sind.
  4. Der Mieter hat den Vermieter von etwaigen Inanspruchnahmen Dritter freizustellen.
  5. Der Vermieter ist berechtigt, an etwaigen im Mietfahrzeug oder ihren Geschäftsräumen zurückgelassenen Gegenständen bis zur Rechnungsbegleichung ein Pfandrecht geltend zu machen.

 

§ 8 Datenschutz

  1. Die privaten Daten des Benutzers werden auch nach Abschluss des Mietvertrages  bis zu zwei Jahren gespeichert.
  2. Dem Vermieter ist das Recht vorbehalten Daten länger zu speichern, falls diese für rechtliche Zwecke notwendig sind.
  3. Der Benutzer stimmt der Datenschutzerklärung des Vermieters zu.
  4. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring der Autovermieter an Dritte weitergegeben werden, wenn die bei Anmietung des Fahrzeuges gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wurde oder der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

 

§ 9 Links auf andere Internetseiten

Soweit wir von unserem Internetangebot auf die Webseiten Dritter verweisen oder verlinken, können wir keine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Inhalte und die Datensicherheit dieser Websites übernehmen. Da wir keinen Einfluss auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch Dritte haben, sollten Sie die jeweils angebotenen Datenschutzerklärungen gesondert prüfen.

 

§ 10 Sprache, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Der Vertrag wird in Deutsch abgefasst. Die weitere Durchführung der Vertragsbeziehung erfolgt in Deutsch. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Verbraucher gilt dies nur insoweit, als dadurch keine gesetzlichen Bestimmungen des Staates eingeschränkt werden, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gerichtsstand ist bei Streitigkeiten mit Kunden, die kein Verbraucher, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, Sitz des Vermieters.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll ersetzt werden durch eine wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkung der ursprünglichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

§ 12 Stand der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Niedererbach, 31 Dezember 2023